Die momentane Gesetzeslage zum E-Rauchen

Das E-Rauchen oder besser gesagt, die E-Zigarette erfreut sich in Deutschland einer wachsenden Beliebtheit. Doch handelt es sich eigentlich bei der E-Zigarette auch im rechtlichen Sinne tatsächlich um eine Zigarette? Die Rechtslage ist in Deutschland gar nicht so einfach, auch weil vieles nicht so genau geregelt ist, wie man nachfolgend erfahren kann.

E-Rauchen und das Gesetz

Wenn man sich die Gesetzlage zum E-Rauchen anschaut, so ist diese sehr unterschiedlich. Wenngleich sie mit wenigen Ausnahmen bei der Ausführung, innerhalb der europäischen Union weitgehend gleich ist. Grundsätzlich ist eine E-Zigarette so wie die Caesar Shisha nicht gleich eine Zigarette vom Recht her gesehen, wie eine klassische Zigarette. Vielmehr kommt es hier darauf an, um was für eine E-Zigarette es sich handelt. Maßgeblich ob es sich um eine Zigarette handelt, ist hierbei bei einer E-Zigarette das Liquid, also die Flüssigkeit die verdampft wird. So gibt es hier Liquids mit Nikotin, aber zum Beispiel auch ohne. Hinsichtlich der Einstufung als Zigarette auf der Grundlage des Tabakerzeugnisgesetzes, ist hierbei das Nikotin. So fallen E-Zigaretten, genauer das Liquid nur dann unter das Tabakerzeugnisgesetz wenn auch Nikotin ein Bestandteil ist. Ist das der Fall, gelten andere Vorgaben als zum Beispiel für nikotinfreie Liquids. So gibt es hier zum Beispiel Unterschiede bei der Art der Bewerbung die zulässig ist, aber zum Beispiel auch bei der Besteuerung vom Produkt.

Rechtslage sehr unterschiedlich

Wie schon deutlich wurde, ist die Gesetzlage in Deutschland sehr unterschiedlich. Das gilt gerade hinsichtlich dem Rauchen im öffentlichen Raum. Während zum Beispiel das Verwaltungsgericht Köln den Konsum einer E-Zigarette in einer Gaststätte nicht als rauchen eingestuft hat, und dementsprechend nicht unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz. Dieses Urteil wurde in ähnlicher Weise, auch in anderen Bundesländern wie Bayern entschieden. So darf man, wenngleich ein Rauchverbot herrscht, eine E-Zigarette in zum Beispiel einer Gaststätte konsumieren. Doch es gibt durchaus im öffentlichen Raum Gesellschaften und Anbieter, die das anders, nämlich privatrechtlich geregelt hat. So gilt zum Beispiel das Rauchverbot auch für die E-Zigarette in allen Bahnhöfen der Deutschen Bahn in Deutschland. Auch in einer Gaststätte kann ein Verbot von E-Zigaretten herrschen, wenn es eine entsprechende Hausordnung gibt. Solche privatrechtliche Regelungen abseits der Gesetzlage sind möglich, nämlich über die Haus- oder Benutzungsordnung. Ähnlich unterschiedlich wird es auch in öffentlichen Gebäuden je nach Kommune gehandhabt. Und es gibt noch eine weitere Regelung, nämlich nachdem jugendschutzgesetz. Seit 2014 dürfen nachdem Jugendschutzgesetz als Gesetzlage in Deutschland, zum Beispiel keine E-Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Dieses Verbot gilt für alles notwendige Zubehör und auch dann, wenn das Liquid kein Nikotin enthält.

Im Einzelfall prüfen

Gerade da die Gesetzlage in Deutschland nicht eindeutig ist und oftmals das E-Rauchen privatrechtlich geregelt ist, ist das natürlich für einen E-Raucher nicht einfach. Schließlich kann man nicht sofort erkennen, was zum Beispiel gerade hier im öffentlichen Raum gültig ist und was nicht. Man müsste nämlich immer vorher die Hausordnung prüfen. Wer das nicht möchte, der sollte generell an allen Orten wo ein Rauchverbot herrscht, dieses auch im Zusammenhang mit dem Konsum einer E-Zigarette beachten.

Fazit/ Schluss

Bei der Gesetzlage ob eine E-Zigarette eine Zigarette ist, ist maßgeblich das Nikotin beim Liquid. Ist das vorhanden, gelten andere Gesetze und damit Bestimmungen, als bei Liquid ohne Nikotin. Grundsätzlich fällt der Konsum von E-Zigaretten nicht unter das Rauchverbot. Wobei es privatrechtliche Regelungen geben kann, die ein Verbot darstellen können.

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